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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Klimabonus e. V.

Stand 13.12.2023

1. Anwendungsbereich

Der Klimabonus e.V. ist als gemeinnütziger Verein tätig im Bereich Klima- und Umweltschutz. Ziel ist die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Zu den Zwecken des Vereins gehört die Förderung von regionalen Projekten zur Minderung von Treibhausgasemissionen, die Schaffung von Anreizsystemen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, der Erwerb und die Erstellung von Klimazertifikaten und die Förderungen von Maßnahmen zur Festlegung von CO2 in Natursenken.

Am Klimabonus können sich alle beteiligen, die sich für Klimaschutz durch Vermeidung, Minderung und Ausgleich des CO2-Fußabdrucks sowie durch Kooperationen engagieren.

Diese AGB finden Anwendung auf die Beziehungen zwischen dem Klimabonus e.V. und den Teilnehmenden. Diese richten sich, neben diesen AGB, ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen den Teilnehmenden. Es ist untersagt, den Klimabonus für zweckwidrige, rechtswidrige, diskriminierende, sexistische, jugendgefährdende, rechtsradikale oder gewaltverherrlichende Zwecke zu nutzen.

Daten werden zum Zwecke der Klimabonus-Abwicklung erhoben und verarbeitet. Für die Abwicklung werden Dienstleistungsfirmen eingebunden, die als Auftragsdatenverarbeiter tätig sind und die Daten nur zu diesem Zweck verwenden. Es werden keine Daten für kommerzielle Zwecke weitergegeben. Für Wissenschaft, Forschung und Subventionsgeber werden Daten anonymisiert aufbereitet. Dabei ist sichergestellt, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Teilnehmende gezogen werden können. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung des Klimabonus e.V.

2. Teilnehmende

Teilnehmen können Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen, Vereine und Organisationen. Zusammenfassend werden diese als Teilnehmende bezeichnet.

3. Klimaneutralität / CO2-Neutralität

Klimaneutralität liegt vor, wenn der komplette CO2-Fußabdruck nach einem Standard wie dem Greenhouse Gas Standard kompensiert wird. Der Begriff Klimaneutralität bzw. CO2-Neutralität wird verwendet im Sinne einer bilanziellen Treibhausgasneutralität.

4. Klimaboni-Kompensationsprojekte

Träger von Kompensationsprojekten setzen regional umweltverträgliche Maßnahmen zur CO2-Minderung oder CO2-Festlegung mit Vorbildcharakter um. Zur Teilnahme am Klimabonus ist für die Maßnahme ein Prospekt erforderlich. In dem Prospekt sind die Maßnahmen, die messbaren oder mindestens schätzbare Beiträge zur CO2-Reduzierung und die Kosten zur Umsetzung sowie die Folgekosten zu beschreiben. Für die Umsetzung ihres vereinbarten Kompensationsprojektes nehmen die Projektträger Klimaboni an. Die Klimaboni-Kompensationsprojekte versichern, dass nur durch die zusätzliche Finanzierung über das Klimabonussystem das Projekt umgesetzt werden kann. Eine nochmalige Anrechnung der CO2-Bindungsmengen außerhalb des Klimabonus-Projektes ist ausgeschlossen. Die umgesetzten Maßnahmen werden transparent im Verwendungsnachweis mit Inhalt und Datum der Umsetzung und der geminderten Tonnen an Treibhausgasen aufgelistet.

Kompensationsprojekte erhalten alle Förderungen in der Komplementärwährung Klimabonus (siehe ab Punkt 7). Voraussetzung ist die Einrichtung eines Klimabonus-Kontos mit dem Abschluss einer Kontovereinbarung. Kompensationsprojekte können über das Klimabonus-Konto oder mit Klimabonus-Scheinen bezahlen.

5. Ausgleichszahlungen an Klimabonus-Kompensationsprojekte und Stilllegungsregister

Durch Zahlung von Euro, Regionalwährung Chiemgauer oder Klimaboni an Kompensationsprojekte des Klimabonus e.V. wird der unmittelbar oder mittelbar verursachte CO2-Ausstoß ausgeglichen. Dabei können die Zahlenden zwischen den regionalen Klimaboni-Fonds sowie weiteren Klimaboni-Kompensationsprojekten auswählen.

Zur Ermittlung des eigenen CO2-Fußabdruckes für Privatpersonen stellt der Klimabonus e.V. einen CO2-Rechner auf der Webseite bereit. Die Datengrundlagen zur Berechnung des CO2-Fußabdruckes beruhen auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. Für Unternehmen, Vereine und Kommunen steht ebenfalls ein Tool zur CO2-Berechnung zur Verfügung und wird auf Anfrage bereitgestellt.

Der Ausgleich des CO2-Fußabdruckes erfolgt durch die Anrechnung der durch die Klimaboni-Kompensationsprojekte erbrachten CO2-Minderungen. Die Kompensation wird vom Klimabonus e.V. bestätigt und transparent dargestellt im sogenannten Stilllegungsregister. Auf Wunsch des/der Zahlenden wird der Name, der Zweck und die ausgeglichene CO2-Tonnenzahl öffentlich genannt, andernfalls wird die Stilllegung anonym mit CO2-Tonnenzahl und Datum veröffentlicht. Auch Teilausgleichszahlungen sind möglich. Zahlungen zum Ausgleich von CO2--Emissionen werden grundsätzlich für das ausgewählte Kompensationsprojekt verwendet. Sollte das Kontingent für das Kompensationsprojekt zwischenzeitlich ausgeschöpft sein, wird die Zahlung für ein anderes vergleichbares Projekt verwendet, um einen Ausgleich für die CO2-Emission vorzunehmen.

6. Abwicklung von Kompensationszahlungen

Bei Kompensationszahlungen besteht die Möglichkeit, die Zahlung als Zuwendung oder in Form eines Sponsorings zu tätigen.

Zuwendungen sind jederzeit möglich. Bei einer Zuwendung wird vom Klimabonus e.V. eine Zuwendungsbestätigung und eine Bestätigung der kompensierten CO2-Tonnen erstellt. Mit der Zuwendung ist keine Gegenleistung verbunden. Diese darf nicht als Werbemaßnahmen in eigenen Veröffentlichungen des Zuwendungsgebenden genutzt werden. Sie wird auf Wunsch auf der Webseite des Klimabonus e.V. aufgeführt (siehe Punkt 7).

Sponsoring ermöglicht es Unternehmen oder Organisationen mit der Kompensationszahlung in eigenen Veröffentlichungen zu werben. Dabei wird die Kompensationszahlung und die Formulierung der Werbung in einem Sponsoringvertrag festgelegt.

Euro-Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Zahlungspflichtige sind zum Termin der Lastschrift verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Änderungen der Bankverbindung sind unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die dem Klimabonus e.V. aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung von Lastschriften entstehen, gehen zu Lasten desjenigen, der die Nichteinlösung oder Rückbuchung verursacht hat.

7. Teilnahme an CO2-Reduktionsmaßnahmen und Belohnung in Klimaboni

Alle Interessierten können sich an allen auf der Webseite des Klimabonus e.V. veröffentlichten CO2-Reduktionsmaßnahmen beteiligen und dafür als Belohnung Klimaboni digital oder in Papierform erhalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Die teilnehmende Person wählt eine Klimabonus e.V. CO2-Reduktionsmaßnahme aus und füllt die erforderlichen Daten vollständig aus, wozu auch die Vorlage des Nachweises über die CO2-Reduktionsmaßnahme gehört.
  • Die teilnehmende Person erklärt sich mit der Übertragung der in der Beschreibung angegebenen CO2-Minderungsmenge an den Klimabonus e.V. einverstanden. Die CO2-Minderungsmenge wird exklusiv an den Klimabonus e. V. übertragen, so dass kein nochmaliger Übertrag der gleichen Treibhausgasmenge an Dritte erfolgen darf.
  • Die teilnehmende Person erklärt, dass die Belohnung ein wirksamer Anreiz für die Durchführung der Maßnahme ist und dass die Maßnahme bis zum Ende der in der Beschreibung angegebenen Wirkdauer durchgeführt wird.

Nach Prüfung und Freigabe der Maßnahme durch den Vorstand des Klimabonus e.V. und bei Kooperationsprojekten zusätzlich durch die/en Kooperationspartner*in ist der Vertrag geschlossen und die teilnehmende Person erhält die vereinbarte Menge an Klimaboni in barer oder digitaler Form ausgezahlt.

8. Klimabonus in Papierform und digital

Klimaboni gibt es in Papierform und in digitaler Form. Sie können an andere Teilnehmende im Projektgebiet des Klimabonus e.V. und im eigenen oder unmittelbar angrenzenden Postleitzahlgebiet übertragen werden. Als ein Postleitzahlengebiet gelten die ersten zwei Ziffern der Postleitzahl. Klimaboni haben einen begrenzten Einlösezeitraum. Zum Euro besteht ein Wert- und Rechenverhältnis von 1:1. Ein Anspruch in Umtausch in Euro besteht grundsätzlich nicht, außer es liegen individuelle Vereinbarungen mit Annahmestellen (siehe Punkt 11) und Kompensationsprojekten vor.

Beim digitalen Klimabonus beträgt der Einlösezeitraum ein Jahr. Bleibt der digitale Klimabonus ungenutzt, wird eine Umlaufsicherungsgebühr fällig (siehe Punkt 11 Klimabonuskonto). Der Einlösezeitraum von Klimaboni in Papierform ist mit dem Vermerk „gültig bis“ in Verbindung mit einem Datum angegeben. Mit Ende des Einlösezeitraumes verfällt der Klimabonus in Papierform. Der Klimabonus e. V. kann zur Verlängerung von Einlösefristen Verlängerungsmarken gegen Gebühr ausgeben, die auf den Klimaboni in Papierform angebracht werden, um diese zu verlängern. Die emittierten Klimaboni sind durch Euro gesichert.

9. Internetseite pay.klimabonus.info

Teilnehmende können für den Transfer von Klimaboni die vom Klimabonus e.V. betriebene Internetseite pay.klimabonus.info nutzen. Die Internetseite pay.klimabonus.info umfasst das Klimabonuskonto mit Zahlungsfunktionen, einen Community-Marktplatz für Teilnehmende mit Anzeigen und Webshop, ein Nachrichtenmodul für den Austausch zwischen den Teilnehmenden, zur Anzeigenbenachrichtigung und Weiterleitung von Nachrichten des Klimabonus e.V.

Auf dem Community-Marktplatz werden Inhalte dargestellt, die von Teilnehmenden bereitgestellt werden. Die Inhalte unterliegen ausschließlich der Verantwortung des Unternehmens oder der Organisation, die diese verfügbar machen. Mit dem Hochladen von Inhalten sichert der Teilnehmende zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt. Der Klimabonus e.V. behält sich das Recht vor, Inhalte auf die Verletzung dieser AGB zu prüfen. Im Falle eines Verstoßes kann der Klimabonus e.V. Inhalte entfernen oder deren Darstellung ablehnen.

Für die mobile Nutzung des Services steht eine App zur Verfügung. Für die Nutzung der App gelten diese AGB ebenfalls.

10. Klimabonuskonto und Kosten

Der Klimabonus stellt für Privatpersonen und Annahmestellen nach einer Anmeldung auf der Internetseite pay.klimabonus.info ein Klimabonuskonto zur Verfügung. Auf dem Konto können elektronische Klimaboni gesammelt, Klimaboni in Papierform eingezahlt oder von dort ausgezahlt werden. Durch Überweisung können Guthaben auf andere Klimabonuskonten übertragen werden. Guthaben auf dem Klimabonuskonto sind nach Zahlungseingang ein Jahr gültig. Danach unterliegen sie einer Umlaufsicherungsgebühr. Diese soll dazu anregen, die Klimabonus-Guthaben im nachhaltigen Kreislauf zu verwenden. Erfolgt keine Aktivität mit dem Klimabonus-Guthaben, wird es drei Jahre nach Zahlungseingang mit dem Ablauf des Kalenderjahres ausgebucht und verfällt (gesetzliche Regelverjährung im Sinne des §195 BGB). Einwendungen gegen den Saldo des Klimabonuskontos sind spätestens zwei Wochen nach Ende des abgerechneten Kalendermonats dem Klimabonus e.V. mitzuteilen.

Alle Kosten für Teilnehmende des Klimabonus-Systems finden sich in der Gebührenordnung, die Teil dieser AGB ist und entsprechend geändert werden kann.

11. Annahmestellen

Annahmestellen nehmen Klimaboni für ihre Produkte und Dienstleistungen an. Annahmestellen können Unternehmen, Organisationen oder andere Anbietende von klimafreundlichen Produkten und Dienstleistungen sein. Annahmestellen haben zudem die Möglichkeit, Klimaboni gegen Rechnung erwerben und als Belohnung an ihre Kund*innen auszugeben, wenn diese sich für den Kauf von klimafreundlichen Produkten oder Dienstleistungen entscheiden, die eine entsprechende Einsparung von Treibhausemissionen ermöglichen (siehe Punkt 13).

Die Anmeldung zur Teilnahme am Klimabonus-System als Annahmestelle erfolgt über die Internetseite pay.klimabonus.info des Klimabonus e.V. Nach der Bestätigung macht der Klimabonus e.V. die Teilnahme als Annahmestelle in seinen Verzeichnissen öffentlich sichtbar. Annahmestellen mit Ladengeschäft bringen an ihre Eingangstür ein Klimabonus-Akzeptanzschild an. Die Annahmestelle akzeptiert Klimabonus-Scheine gleichwertig im Wert 1 zu 1 zum Euro für die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen. Das Unternehmen erkennt die Regeln der jeweiligen Klimabonus-Region an, insbesondere die auf dem Klimabonus-Schein ersichtlichen Begrenzungen durch Einlösefristen und ggf. Verlängerungsoptionen. Die Annahmestelle kann Klimabonus-Scheine bei allen Wechselstellen ins digitale System einzahlen. Die Abrechnung erfolgt gemäß der bei der Anmeldung vereinbarten Konditionen. Nicht bei der Internetseite pay.klimabonus.info registrierte Annahmestellen können Klimaboni nicht in Euro zurücktauschen. Ein Rücktausch ist ab einem Betrag von einem Klimabonus möglich. Der Umtausch in Euro erfolgt unter Abzug der Rücktauschgebühr (siehe Gebührenordnung) auf das von der Annahmestelle bei der Registrierung hinterlegte Geschäftskonto. Auf der Internetseite pay.klimabonus.info können alle Rechnungsdaten eingesehen werden. Der Klimabonus e. V. ist aktuell gemäß Kleinunternehmerregelung §19 EStG von der Umsatzsteuer befreit. Eine Abrechnung wird per E-Mail zugestellt und kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Für den Rücktausch von Klimaboni und/oder die Annahme von digitalen Klimaboni ist ein Klimabonus-Konto (siehe Punkt 9) erforderlich. Zu diesem Zweck registriert sich die Annahmestelle auf der Internetseite pay.klimabonus.info als Nutzertyp „Annahmestelle“.

Vereinbarte Leistungen werden in Rechnung gestellt und per SEPA-Lastschrift unter der Gläubiger-ID DE30CHG00000224954 abgebucht. Die Mandatsreferenz wird bei der Registrierung bekannt gegeben. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag festgelegt. Die/der Teilnehmende sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten desjenigen, der die Nichteinlösung oder Rückbuchung verursacht hat.

Die Annahmestelle ist damit einverstanden, dass die Akzeptanz von Klimaboni durch die Annahmestelle breit im Internet, auf Publikationen und in öffentlichen Medien beworben wird. Dazu gehören die Webseiten des Klimabonus e. V. und regionale Klimabonus Printmedien. Außerdem wird in Broschüren des Klimabonus, auf Social Media und in Sonderveröffentlichungen wie dem Klimasparbuch für das Projekt geworben. Die Annahmestelle macht die Akzeptanz in den Geschäftsräumen durch einen Aufkleber an der Eingangstür sichtbar.

12. Belohnungsaktion für klimafreundliches Handeln

Zur Belohnung von klimafreundlichen Handeln oder Erwerb klimafreundlicher Produkte oder Dienstleistungen können spezifische Belohnungsaktionen durchgeführt werden. Die Aktion ist auf einen Zeitraum oder auf eine Art von Handlungen, Produkten oder Dienstleistungen zu begrenzen und bedarf der Zustimmung des Klimabonus e.V. Die Belohnung an Kund*innen durch die Aktionspartner*in (häufig eine Annehmestelle) erfolgt als Zugabe. Das heißt nach Zahlung des vereinbarten Preises erhält die Kundin / der Kunde die Klimaboni. Der Umfang der Belohnung und die Zugabe ist mit Beginn der Aktion transparent zu machen. Die Finanzierung der Belohnungsaktion erfolgt in der Regel durch die Aktionspartner*in. Eine CO2-Bilanz für die zu belohnende Aktion muss zuvor beim Klimabonus e.V. eingereicht und bestätigt werden.

Von der Belohnungsaktion können Videos, Tonaufzeichnungen, Bilder oder Texte angefertigt werden. Die Aktionspartner*in verpflichtet sich, die Belohnungsaktion zu realisieren und ermöglicht dem Klimabonus e. V. die Nutzung des Werbematerials der Belohnungsaktion zur weiteren Bewerbung des Projektes.

Die durch die CO2-Bilanz festgestellte und durch Ausgabe von Klimaboni an Kundinnen oder Kunden realisierte CO2-Minderungsmenge wird exklusiv dem Klimabonus e.V. übertragen, so dass kein nochmaliger Übertrag der gleichen Treibhausgasmenge an Dritte erfolgen darf. Die Kundin oder der Kunde erhält die vereinbarte Menge Klimabonus-Guthaben in digitaler oder Papierform.

13. Klimabonus-Wechselstellen

Wechselstellen werden durch den Klimabonus e.V. ausgewählt, geschult und mit Material zur Tätigkeitsausübung ausgestattet. Teilnehmende erhalten in den Wechselstellen Unterstützung bei der Nutzung des Klimabonus, können sich Klimabonus-Scheine vom Klimabonuskonto auszahlen und Klimabonus-Scheine in ihr Klimabonuskonto einzahlen. Wechselstellen erhalten auf Kommission einen Barbetrag in Klimaboni. Diese sind sorgfältig zu führen. Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen ausschließlich mit elektronischer Erfassung. Die Zahlungsabwicklung in Euro erfolgt ausschließlich elektronisch durch den Klimabonus e. V. Ein Bartausch gegen Euro ist nicht möglich. Der Kassenstand der Wechselstellen wird automatisch errechnet und zum Monatsanfang in der Internetseite pay.klimabonus.info übermittelt. Die Wechselstelle überprüft die Übereinstimmung monatlich.

14. Klimafreundliche Produkte oder Dienstleistungen

Von Annahmestellen werden klimafreundliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten. Der Beirat des Klimabonus e. V. definiert im „Kriterienkatalog“ die Ausschluss- und Positivkriterien von klimafreundlichen Produkten und Dienstleistungen. Dieser ist Bestandteil der AGB. Zusammen mit Annahmestellen und Aktionspartner*innen werden Klimabonus-Belohnungsaktionen auf Basis dieser Kriterien durchgeführt.

15. Kündigung/Aussetzung vom Service

Eine ordentliche Kündigung der Teilnahme am Klimabonus-System ist für Annahmestellen, Wechselstellen und Kompensationsprojekte schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende möglich. Privat Teilnehmende können mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende schriftlich kündigen. Zur Kündigung genügt die Textform. Mit dem Ende der Teilnahme am Klimabonus-System verfallen Guthaben auf dem Klimabonuskonto zugunsten eines der Kompensationsprojekte. Bei einem Verstoß gegen die AGB kann der Service des Klimabonus e.V. für beteiligte Teilnehmende ausgesetzt werden.

16. Gerichtsstand

Dieser Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden oder mit diesem im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gerichte in Traunstein sind zwischen den Parteien in Bezug auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich zuständig, sofern keine andere Zuständigkeit nach geltendem Recht gegeben ist oder eine entsprechende Vereinbarung unzulässig ist.

17. Änderungsvorbehalt

Im Falle der Veränderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten können die AGB durch den Klimabonus e.V. mit Wirkung zu Beginn des übernächsten Monats angepasst werden insofern, als dass die Durchführung der Verträge durch die Änderung der Rechts- oder Marktlage nachhaltig erschwert wird. Die Teilnehmende werden über die geplante Änderung durch Veröffentlichung auf der Homepage in Kenntnis gesetzt. Teilnehmende haben die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Änderung der AGB in Textform zu widersprechen. Die geänderten AGB werden in das Vertragsverhältnis einbezogen, wenn die einzelnen Teilnehmende nicht widersprechen.

18. Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser AGB wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt.